Ein Darlehensvertrag ist einfach ein Vertrag - in dem sich der Darlehensgeber verpflichtet Geld oder eine Sache (früher festgelegte) dem Darlehensnehmer zu überlassen. Dagegen der Darlehensnehmer verpflichtet sich (auch in dem Vertrag), das Geld oder die Sache (auch früher abgesprochene) in einem bestimmten Zeitraum - in gleicher Menge oder an den gleichem Zustand dem Darlehensgeber zurückzugeben. Man kann also sagen, dass ein Darlehensvertrag ein Vertrag über die Gewährung und natürlich die Rückzahlung einer Geldsumme (oder Sache) zu abgesprochenen Konditionen ist.
Wichtig ist dabei, dass in einem Vertrag (Darlehensurkunde, Beleihungsvertrag) unter anderem der Nominalzinssatz, die Darlehenshöhe, der effektive Jahreszins, der Verwendungszweck, Tilgungssatz und Tilgungsbeginn (Tilgung), die Dauer der Zinsfestschreibung, die Nebenkosten, die Art der Besicherung, aber auch die Einbeziehung der Darlehensbedingungen festgelegt werden.
Bemerkenswert ist gleichzeitig, dass bei Konditionen es sich vor allem um die Bedingungen handelt, für die ein Darlehensgeber bereit ist - ein Darlehen zu stellen. Es geht also um die Allgemeinen Darlehensbedingungen, welche die Rechtsbeziehungen zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber steuern...
Wichtige Rolle spielt in diesem Bereich die entsprechende Anwendung der Vorschriften über der Darlehensvertrag. Der Darlehensvertrag ist in § 488 BGB normiert. Es ist ein Vertrag (schuldrechtlicher) zwischen zwei Personen - es kommt zwischen einer Einigung der Vertragsparteien zustande. Ein Darlehensvertrag ist also ein Konsensualvertrag.
Im BGB wird zwischen die Darlehensverträgen (zwei) unterschieden: - zum einen der Gelddarlehensvertrag, - und dem Sachdarlehensvertrag, (im Gesetz als Sachdarlehensvertrag verankert ist!).
Gleichzeitig der Darlehensvertrag (abhängig vom Inhalt) kann so unterschieden werden:
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